Rücknahme nicht möglich: Personalisierte Waren
Ist das tatsächlich so?
Immer wieder gibt es hitzige Diskussionen in Facebook Gruppen, wann das Widerrufsrecht der Kunden erlischt, weil die Ware personalisiert ist.
Viele behaupten, ein angebrachter Name reicht nicht aus, um die Rücknahme zu verweigern, denn man kann die Ware ja einfach wieder verkaufen, an den nächsten Kunden mit dem Namen.
Mit meinem Shop “MoonlightCrafts” habe ich viele Produkte mit Namen versehen: Von Kosmetikbeuteln über Tassen hinzu Morgenmänteln waren über 90% meiner Bestellungen personalisiert. Ich habe nur wenig Retoureanfragen erhalten, und die meisten habe ich eben wegen der Personalisierung abgelehnt.
Zu den rechtlichen Grundlagen:
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hier gilt eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Der Widerruf muss ausdrücklich durch den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Ein kommentarloses Zurücksenden ist keine eindeutige Widerrufserklärung.
Bei bestimmten Arten von Verträgen bzw. Leistungen besteht von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht. Hierunter fallen unsere personalisierten Produkte: (die vollständige Auflistung findet sich in § 312g Abs. 2 BGB):
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Hier scheiden sich eben die Geister, ob ein bloßer Name als Personalisierung ausreicht. Das Landgericht Cottbus sagt dazu:
“Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll ein Widerruf dann ausgeschlossen sein, wenn der Gegenstand so individuell ist, dass er für den Händler im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist. Das wäre der Fall, wenn er anderweitig nicht mehr oder nur unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass angeboten werden kann. Entscheidend ist, ob die Personalisierung ohne Einbuße oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder rückgängig zu machen ist. Rückbaukosten unter fünf Prozent des Warenwerts gehen zulasten des Händlers.”
(LG Cottbus, Urteil vom 29.09.2022, Az.: 2 O 223/21)
In meinen Fällen
waren die Namen auf die Produkte übertragen, konnten also nicht mehr entfernt werden
war die Wahrscheinlichkeit, das Produkt genau so wieder verkaufen zu können, gleich null.
hätte ich diese Artikel dann einzeln, mit der Personalisierung, und Preisnachlass in meinen Shops einstellen müssen, um Lagerkosten zu vermeiden und die Artikel an den Kunden zu bringen.
All diese erhöhten Schwierigkeiten für mich als Small Business habe ich als Grund genommen, personalisierte Ware NICHT zurückzunehmen.
Ausnahme: Handelte es sich dabei z.B. um mit Sticker angebrachte Personalisierungen, die ich rückgängig machen konnte, habe ich die Artikel zurückgenommen. Und natürlich nimmt man Produkte zurück, die fehlerhaft sind - auch wenn sie personalisiert sind. Das ist dann kein Widerruf, sondern ein Gewährleistungsfall.
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Fazit
Personalisierte Ware, auch wenn es nur ein Name ist, die man nicht wieder unpersonalisieren kann, musst du nicht zurücknehmen. Wegen eines 15 Euro Artikels geht auch kein Kunde zum Anwalt. Er schreibt aber sicherlich eine schlechte Bewertungen - ob du den Unmut des Kunden auf dich ziehen möchtest, kannst du am besten abwägen.
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